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Satzung des Heimatvereins der Gemeinde Schönhauser-Damm (vom 25.04.2008)

 

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen "Dammscher Heimatverein" e.V. Sitz des Vereins ist 39524 Schönhauser-Damm.

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Stendal

     unter der Nr. VR656 eingetragen.

 

§ 2 Ziele des Vereins
  1. Der Verein hat das Ziel, alle Initiativen, Projekte und Maßnahmen zu unterstützen,

     die der Entwicklung und Verschönerung des Ortes, der Landespflege und dem Umweltschutz dienen, sowie dazu beitragen, das kulturelle Gemeinschaftsleben des Dorfes zu gestalten.

 

§ 3 Aufgaben des Vereins
  1. Die genannten Ziele werden vorwiegend verwirklicht durch die Organisation von regelmäßigen Gemeinschaftsabenden und traditionellen Festen.

 

§ 4 Grundsatz der Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft
  1. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den geschäftsführenden Vorstand erworben. Ordentliche Mitglieder des Dammschen Heimatvereines e.V. können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen werden. Schüler und Lehrlinge bis zum 18. Lebensjahr können dem Verein mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beitreten.

  2. Zu.1 Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

  3. Als fördernde Mitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, wenn sie sich insbesondere der finanziellen Förderung des Vereins annehmen. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

  4. Die Mitgliedschaft wird beendet:

  • durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit.

  • durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist und an den Vorstand gerichtet werden muss. (Der Beitrag ist bis zum Jahresende zu zahlen)

  • durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder trotz wiederholter Mahnung seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.

 

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Vereinstätigkeit ergebenen Rechte und Pflichten. Dem Vorstand bleibt die Erhebung rückständiger Beiträge vorbehalten.
 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Die Mitglieder fördern durch ihre Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit.

Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und können Antrage zur Abstimmung stellen.

  • Bei der Wahl des Vorstandes besitzen sie aktives und passives Wahlrecht.

     Der Vorstand wird durch Mehrheitsentscheidung der Vereinsmitglieder auf der Mitgliederversammlung gewählt.

  • Die Mitglieder bestimmen durch Mehrheitsentscheid die Vereinsarbeit und beteiligen sich aktiv daran.

 

  1. Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Arbeit zu Unterstützen.

  • Die Mitglieder sind verpflichtet zur Zahlung der Beiträge entsprechend der Beitragsordnung.

  • Die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung müssen eingehalten werden.

  • "Fördernde Mitglieder" sind verpflichtet, mit dem Vorstand getroffene Vereinbarungen einzuhalten.

 

§ 7 Organisationsstruktur des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:

  • Vorstand,

  • die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

  • Schriftführer

 

2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljährige Personen sein. Sie werden für die Dauer von drei Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

3. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

4. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 50 %-seiner Mitglieder. Über die Verhandlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6. Der Vorstand berät und beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er hat die Mitglieder des Vereins zur Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben zu informieren.

 

Zu seinen Obliegenheiten zahlen: 

  • die Vorbereitungen der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,

  • die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,

  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,

  • die Bestätigung der Aufnahme neuer Mitglieder

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsbestände beantragt (§6 Vereinigungsgesetz).

  2. Mitgliederversammlungen sind wenigstens 10 Tage vorher durch öffentlichen Aushang unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  3. Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten darf. Bei Abstimmung gelten die in den §§16.und 7 festgelegten Fälle. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Fördernde und Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der Jahreshauptversammlung folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht

  • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht

  • Entlastung des Vorstandes (soweit nach §8 -2- notwendig)

  • Genehmigung des Wirtschaftsplanes

  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes (soweit nach §8 -2- notwendig)

  • Wahl der Kassenprüfer (soweit nach §11 erforderlich)

  • vorliegende Anträge

 

Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Die Kassen- und Rechnungsprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassen- und Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren.

  2. Die Aufgabe der Kassen- und Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes, einschließlich der Geschäftsführung. Sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.

  3. Wenn der Verein in dem jeweiligen Haushaltsjahr öffentliche Finanzmittel erhalten hat, ist die Kassen- und Rechnungsprüfung nach der Überprüfung gemäß §10 (2) dem Gemeindeprüfungsamt des Landkreises zu übertragen. Der Prüfungsbericht wird schriftlich der Jahreshauptversammlung vorgelegt.

 

§ 11 Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 12 Beitragsordnung
  1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.

  2. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeitrage, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

 

§ 13 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 14 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist der Sitz des jeweiligen Amtsgerichtes


 § 15 Änderung der Satzung
  1. Zur Änderung der Satzung ist die Mitgliederversammlung berechtigt, wenn die ordnungsgemäße Einladung diesen Beratungspunkt angeführt hat.

  2. Die Mitgliederversammlung ist zu diesem Punkt beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.

  3. Ist die erforderliche Anzahl von Vereinsmitgliedern nicht anwesend und die Mitgliederversammlung somit zu diesem Punkt nicht beschlussfähig, muss innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder (entsprechend §9 -3-) auch Satzungsänderungen beschließen kann.

  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur zur Diskussion gestellt werden, wenn zu diesem Zweck eine besondere Mitgliederversammlung unter ausdrücklicher Nennung des Verhandlungsgegenstandes einberufen wird.

  2. Die Mitgliederversammlung ist zu diesem Punkt beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.

  3. Ist die erforderliche Anzahl von Vereinsmitgliedern nicht anwesend und die Mitgliederversammlung somit zu diesem Punkt nicht beschlussfähig, muss innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder (entsprechend §9 -3-) auch die Auflösung des Vereins beschließen kann.

  4. Die Selbstauflösung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder.

5 Bei Auflösung des Vereins ist zu sichern, dass das verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugute kommt.

Das Vereinsvermögen wird dann an den Kindergarten in 39524 Schönhausen/Elbe gespendet. ·

 

§ 18 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt mit Wirkung des ordnungsgemäßen Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 25.04.2008 in Kraft und wird mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.